Presserecht

Das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung steht im Konflikt mit dem Interesse des durch die Berichterstattung Betroffenen, sich etwa gegen falsche oder ehrverletzende Behauptungen wehren zu können. Dieses Schutzinteresse des Betroffenen wird als sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Auch zutreffende Äußerungen dürfen nicht ohne weiteres verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel die Privatsphäre des Betroffenen verletzen.

Der Betroffene kann vom Äußernden unter gewissen Voraussetzungen die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, den Abdruck einer Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung einer Richtigstellung verlangen. Auch die Zahlung einer Geldentschädigung oder auch von Schmerzensgeld kommt unter Umständen in Betracht.

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Auf der anderen Seite haben die Medienunternehmen den Auftrag, ihre durch das Grundgesetz vorgesehene Aufgabe der Meinungsbildung zu erfüllen. Unsere langjährige Erfahrung im Presserecht und Medienrecht ermöglicht es uns, sowohl auf Betroffenen- als auch auf Medienseite eine kompetente Beratung anzubieten.